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Vorfallprotokoll · Gerichtsurteil

Berufungsgericht sieht Einkaufsagenten als Werkzeug des Nutzers

Der Neunte Bundesberufungsbezirk hob die gegen Comet, den Assistenten von Perplexity, erwirkte Verfügung auf und begründete dies damit, dass die Website vom Nutzer aufgerufen wird, nicht vom Agenten.

In einer im August von der Kanzlei Ballard Spahr zusammengefassten Entscheidung hob der Neunte Bundesberufungsbezirk eine einstweilige Verfügung auf, die Amazon gegen Comet, den Browser-Assistenten von Perplexity, erwirkt hatte. Im Mittelpunkt der Begründung stand das US-Bundesgesetz gegen Hackerangriffe.

Hier ging nichts kaputt; in dieser Fallakte geht es um Verantwortung. Nach Auffassung des Gerichts erfolgt der Zugriff im Sinne des Gesetzes durch den Menschen, der den Agenten steuert; der Agent dient lediglich als Mittel dazu. Damit gelten Handlungen eines Agenten in einem angemeldeten Konto als Handlungen seines Inhabers – mit allen Vor- und Nachteilen.

Das Urteil lässt Amazons Vertragsansprüche offen, darunter die Frage, ob Agenten gegen die Nutzungsbedingungen einer Website verstoßen. Diese Ansprüche werden weiterverfolgt. Wie andere Gerichte Agenten beurteilen werden und ob dieselbe Logik auch über den Einkauf hinaus gilt, bleibt offen.

Betroffene

Nutzer und Anbieter von Shopping-Agenten

Die Lehre daraus: Gehen Sie davon aus, dass alles, was Ihr Agent in einem unter Ihrem Namen angemeldeten Konto tut, Ihnen zugerechnet wird. Erteilen Sie ihm nur die Berechtigungen, die Sie auch selbst guten Gewissens nutzen würden.